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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
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§ 13 - Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG k.a.Abk.)
G. v. 27.07.1969 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 800-19-2 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 800-19-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 13 Verjährung und Aufrechnung
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur aufgerechnet werden Ansprüche auf
- 1.
- Zahlung geschuldeter Umlagebeträge, der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solcher Beiträge, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
- 2.
- Rückzahlung von Vorschüssen,
- 3.
- Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
- 4.
- Erstattung von Verfahrenskosten,
- 5.
- Zahlung von Ordnungsstrafen oder Zwangsgeld,
- 6.
- Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
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