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§ 13 - Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG k.a.Abk.)

G. v. 27.07.1969 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 800-19-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 13 Verjährung und Aufrechnung



(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur aufgerechnet werden Ansprüche auf

1.
Zahlung geschuldeter Umlagebeträge, der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solcher Beiträge, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

2.
Rückzahlung von Vorschüssen,

3.
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

4.
Erstattung von Verfahrenskosten,

5.
Zahlung von Ordnungsstrafen oder Zwangsgeld,

6.
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

 
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