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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
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§ 16 - Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG k.a.Abk.)
G. v. 27.07.1969 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 800-19-2 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 800-19-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 16 Satzung
(1) Die Satzung der Krankenkasse muß bestimmen über
- 1.
- Höhe der Umlagesätze,
- 2.
- Bildung von Betriebsmitteln,
- 3.
- Aufstellung des Haushalts,
- 4.
- Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
- 1.
- die Höhe der Erstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 beschränken,
- 1a.
- eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
- 2.
- die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
- 3.
- die Festsetzung der Umlagebeträge nach dem für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundlohn zulassen,
- 4.
- die in § 10 Abs. 1 genannte Zahl von zwanzig Arbeitnehmern bis auf dreißig heraufsetzen.
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Abschnitts wirken in den Organen der Selbstverwaltung nur die Vertreter der Arbeitgeber mit.
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