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§ 10 - Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung (TZAV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1993 BGBl. 1994 I S. 25; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 13 Stunden drei Prüfungsaufgaben ausführen und in höchstens einer Stunde im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.

(3) Eine Prüfungsaufgabe ist nach Wahl des Prüflings den Bereichen Stahl- oder Metallbautechnik zu entnehmen. In höchstens sieben Stunden sind technische Unterlagen anzufertigen sowie sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen von technischen Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle. Dabei sollen die technischen Zeichnungen die erforderlichen Ansichten, Schnitte und Einzelheiten sowie die werkstatt- und montagegerechte Bemaßung enthalten;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
Halbzeuge und Normteile sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

b)
statische Zusammenhänge,

c)
Beschreibung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen,

d)
Toleranzen eigener und angrenzender Bauteile,

e)
Bemaßungssysteme,

f)
Detailkonstruktionen,

g)
Zusatzangaben;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
Berechnung von Systemmaßen,

b)
Berechnung von Verbindungen,

c)
Berechnung von Längen, Flächen und Massen,

d)
statische Berechnungen,

e)
bauphysikalische Berechnungen,

f)
Berechnung von Formänderungen,

g)
rationelle Energieverwendung sowie Entsorgung und Wiederverwendung von Werk- und Hilfsstoffen;

4.
als Fragen aus dem Gebiet Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
lösbare und unlösbare Verbindungen,

b)
Fertigungs- und Montageplanung,

c)
Qualitätssicherung,

d)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

(4) In einer zweiten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine der folgenden Unterlagen anzufertigen und es sind sich auf diese Unterlagen beziehende Fragen aus den Gebieten Fachspezifische Information und Kommunikation, Produkttechnologie sowie Fertigungs- und Montagetechnik schriftlich zu beantworten. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen eines bemaßten Zuschnitts oder einer Skizze oder einer Stückliste aus einer Gesamtzeichnung;

2.
als Fragen aus dem Gebiet Fachspezifische Information und Kommunikation:

a)
EDV-Werkzeuge: CAD, Datenbank, Tabellenkalkulation,

b)
Zeichnungs- und Stücklistenverwaltung,

c)
Teile aus Halbzeugdateien sowie Auswahlkriterien für diese Teile,

d)
gesetzliche Vorschriften,

e)
Arbeitsplan, Arbeitsschritte, Montageplan,

f)
Fachsprache;

3.
als Fragen aus dem Gebiet Produkttechnologie:

a)
Berechnungen zu Bauteilen und Verbindungen,

b)
statische Berechnungen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

d)
bauphysikalische Anforderungen,

e)
Oberflächenschutz,

f)
Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung;

4.
als Fragen aus dem Gebiet der Fertigungs- und Montagetechnik:

a)
Trennen, Umformen, Fügen,

b)
Montagetechniken,

c)
rechnerunterstützte Fertigung.

(5) In einer dritten Prüfungsaufgabe ist in höchstens drei Stunden eine Perspektive und eine Abwicklung anzufertigen.

(6) Mindestens in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Prüfungsaufgaben sind technische Unterlagen rechnerunterstützt anzufertigen. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnerunterstützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen. Dabei hat der Prüfling nach Vorgaben des Prüfungsausschusses einen Datensatz anzufertigen, der in der Prüfung verwendet werden muß.

(7) Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt, in Betracht.

(8) Die Prüfung nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsaufgaben oder in dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfungsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 und das Prüfungsfach nach Absatz 7 haben gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht; die Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 hat das dreifache Gewicht.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist von folgender Gewichtung auszugehen:

Prüfungsaufgabe nach Absatz 3 50 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 4 25 vom Hundert,

Prüfungsaufgabe nach Absatz 5 20 vom Hundert,

Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 5 vom Hundert.

(10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in zwei Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.



 

Zitierungen von § 10 Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TZAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TZAV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 ...