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§ 14 - Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung (TZAV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1993 BGBl. 1994 I S. 25; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
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§ 14 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2001 begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der ab dem 1. August 2001 geltenden Vorschriften.

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Zitierungen von § 14 Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TZAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TZAV Aufhebung von Vorschriften
... anerkannt), Teilzeichner/Teilzeichnerin (in Berlin nicht anerkannt), sind vorbehaltlich des § 14 nicht mehr ...