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Anlage - Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung (TZAV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1993 BGBl. 1994 I S. 25; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 806-21-1-185 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin
- I.
- Berufliche Grundbildung und gemeinsame berufliche Fachbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe- aufsicht erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||
4 | Arbeitssicherheit, Umwelt- schutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü- tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp- fungsgeräte bedienen e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent- zündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom aus- gehen, beachten f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vor- schriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationellen Ein- satzes im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs- bereich anführen | |||
5 | Grundlagen des technischen Zeichnens (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) Zeichengeräte und -material unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks auswählen und handhaben b) Zeichengeräte und -material unter Berücksichtigung des Umweltschutzes auswählen und entsorgen c) Zeichnungsnormen, insbesondere Formate, Zeich- nungsarten, Schriften, Linien und Zeichnungsmaß- stäbe anwenden d) geometrische Konstruktionen durchführen: aa) Lote und Senkrechte konstruieren bb) Strecken und Winkel teilen, Parallelen konstru- ieren und Winkel übertragen cc) Vielecke konstruieren dd) Kreisanschlüsse konstruieren ee) Kreistangenten erzeugen ff) Ellipsen und Parabeln konstruieren gg) geometrisch bestimmte Kurven, insbesondere Schraubenlinien, konstruieren hh) Koordinatensysteme anwenden e) Linienzüge, Flächen und Körper mit Hilfe geometri- scher Grundelemente darstellen und zerlegen f) Grundbegriffe der Maßeintragung unterscheiden und anwenden g) Körper und Werkstücke in Ansichten und Schnitten darstellen und bemaßen: aa) Ansichten und Schnitte auswählen bb) Normteile darstellen cc) Werkstückdetails beachten und als Einzelheit dar- stellen dd) Toleranzen und Oberflächenbeschaffenheiten auswählen und eintragen ee) Wortangaben eintragen ff) Eintragungen in Schriftfeldem und Stücklisten vor- nehmen h) Prismen-, Zylinder-, Pyramiden- und Kegelschnitte kon- struieren i) wahre Längen ermitteln k) Durchdringungen und Abwicklungen konstruieren l) einfache Körper in isometrischer und dimetrischer Pro- jektion zeichnen m) Skizzen nach vorgegebenen Zeichnungen und Objek- ten anfertigen und bemaßen | 16 | ||
6 | betriebliche Organisation und Kommunikation (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) Vervielfältigungs- und Archivierverfahren nutzen b) Datenverarbeitungsgeräte handhaben, insbesondere Programme und Daten laden, anwenden und sichern c) ergonomische Gesichtspunkte am Arbeitsplatz beachten d) Bestimmungen des Datenschutzes beachten e) Arbeits- und Ablauforganisation des Konstruktions- büros beachten | 6 | ||
7 | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen b) Montagepläne, Schaltpläne, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden c) technische Angaben in Zeichnungen, insbesondere Maßtoleranzen und Oberflächenbeschaffenheit, erken- nen und zuordnen d) technische Angaben in Plänen, insbesondere Geräte- kennzeichnungen, erkennen und zuordnen e) technische Sachverhalte in Form von Protokollen und Berichten aufzeichnen f) Ergebnisse kontrollieren und beurteilen | 3*) | ||
g) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung organisatori- scher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen h) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus techni- schen Unterlagen ermitteln | 3*) | ||||
8 | Werk- und Hilfsstoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei- tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Umweltverträg- lichkeit beurteilen | 2 | ||
9 | Herstellen von Werkstücken und Montieren zu Baugruppen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a) Längen mit verschiedenen Meßzeugen messen b) mit Winkellehren und mit Winkelmessern prüfen c) Ebenheit von Flächen prüfen d) Werkstücke mit Lehren prüfen e) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be- rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nach- folgender Bearbeitung anreißen und körnen f) Werkstücke durch manuelles Spanen unter Berück- sichtigung der Einflußgrößen Werkzeug, Werkstoff, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und beurteilen g) Maschinenwerte ermitteln und einstellen h) Werkstücke durch maschinelles Spanen unter Berück- sichtigung der Einflußgrößen Werkzeug, Werkstoff, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und beurteilen i) Werkstücke durch Trennen unter Berücksichtigung der Einflußgrößen Trennverfahren, Werkstoff, Ober- flächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und beurteilen k) Werkstücke durch Umformen unter Berücksichtigung der Einflußgrößen Umformverfahren, Werkstoff, Ober- flächenbeschaffenheit und Hilfsstoff herstellen und beurteilen l) kraftschlüssige und formschlüssige lösbare Verbindun- gen herstellen und sichern m) nichtlösbare Verbindungen herstellen | 12 | ||
10 | Grundlagen der Elektrotechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) Sicherheitsbestimmungen (VDE) beachten b) Grundbegriffe, insbesondere Strom, Spannung, Wider- stand, Arbeit und Leistung unterscheiden und erläu- tem c) elektrische Größen messen | 2 | ||
d) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom kennen und ihre An- wendungen erläutern e) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden f) Einsatzmöglichkeiten von Bauelementen der Elektro- technik beurteilen | 4 | ||||
11 | Ausführen technischer Berechnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) Längen, Zeiten und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen b) Lehrsätze der Planimetrie und Trigonometrie, insbe- sondere Lehrsatz des Pythagoras und Winkelfunk- tionen, anwenden c) Grundgesetze der Wärmelehre, insbesondere Längen- und Volumenausdehnung, berechnen | 4*) | ||
d) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin- digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerle- gung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden e) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden f) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden g) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen h) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesonde- re der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbean- spruchung, anwenden | 2*) | ||||
12 | Erstellen von technischen Zeichnungen, Plänen und Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) Bauteile und Baugruppen in Fertigungs- und Gesamt- zeichnungen unter Anwendung der Normen und Regel- werke darstellen: aa) erforderliche Ansichten und Schnitte darstellen bb) funktions- und fertigungsgerecht bemaßen cc) Oberflächensymbole und Zusatzangaben eintragen dd) lösbare und nichtlösbare Verbindungen, insbeson- dere Schraub-, Schweiß-, Löt- und Klebeverbin- dungen, darstellen ee) Toleranzen und Passungen auswählen und ein- tragen ff) Stücklisten anfertigen b) schematische Darstellungen anfertigen c) Pläne oder Schaltungsunterlagen anfertigen d) technische Unterlagen ändern e) Skizzen anfertigen f) Daten in grafische Darstellungen umsetzen | 12 | ||
13 | rechnerunterstütztes Zeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) geometrische Elemente erzeugen und manipulieren b) Symbole erzeugen und verwalten c) Zeichnungen und Pläne erstellen und verwalten d) Lösungswege beurteilen | 6 | ||
14 | Beurteilen von fertigungs- und montagetechnischen Abläufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile mit Hilfe von fachspezifischen Fertigungsein- richtungen anfertigen: aa) mechanische Bauteile anfertigen bb) Fertigungsmaschinen einrichten und bedienen b) mechanische oder elektrotechnische Bauteile zu Bau- gruppen montieren und dabei die Möglichkeiten unter- schiedlicher Montagetechniken beurteilen c) Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstechnik nach Schalt- und Funktionsplänen aufbauen und in Betrieb nehmen d) Programme für numerische Fertigungseinrichtungen oder Steuerungen erstellen, eingeben und beurteilen e) Qualitätsprüfung durchführen: aa) Maße sowie Form- und Lageabweichungen an Werkstücken prüfen bb) Oberflächenbeschaffenheit prüfen cc) Funktion von mechanischen oder elektrotechni- schen Bauteilen und Baugruppen prüfen | 18 | ||
15 | Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Ausbildungs- inhalte aus den laufenden Nummern 10, 12 und 13 dieses Teils des Ausbildungsrahmenplans unter Berücksichti- gung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des indivi- duellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. | 7 | 7 |
- *)
- Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 9, 12 und 14 zu vermitteln.
- II.
- Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
- A.
- Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3/4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Anfertigen von Skizzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen nach Modell und Vorlagen skizzieren b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anord- nung zueinander skizzieren c) Funktionsskizzen anfertigen | 6 | ||
2 | Anfertigen von technischen Zeichnungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen unter Anwen- dung der Norm- und Regelwerke zeichnen b) ergonomische und umweltschützende sowie material- und energiesparende Gesichtspunkte bei der Anferti- gung von technischen Zeichnungen beachten c) fachbezogene Bauteile und Baugruppen, insbesondere Maschinenelemente, Antriebselemente und Gußkon- struktionen oder Rohrleitungen und verfahrenstechni- sche Apparate oder Spantenrisse und Schweißkon- struktionen zeichnen | 16 | ||
d) erforderliche Ansichten von Bauteilen und Baugruppen mit Einzelheiten und Schnitten festlegen und zeichnen e) Bauteile und Baugruppen fertigungs- und funktions- gerecht bemaßen f) Toleranzen und Passungen auswählen und eintragen g) Bezeichnungen von Oberflächen und Zusatzangaben auswählen und eintragen | |||||
3 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben festlegen und anhand von technischen Unterlagen auswählen b) Detailpunkte konstruieren c) konstruktive Änderungen nach Vorgaben ausführen | 12 | ||
4 | Anfertigen von Plänen und schematischen Darstellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) Pläne und schematische Darstellungen unter Anwen- dung der einschlägigen Normen nach Vorlagen, Ent- würfen und Vorgaben anfertigen b) fachbezogene Funktionsabläufe, insbesondere Funk- tions- und Schaltpläne für hydraulische und pneumati- sche Schaltungen oder verfahrenstechnische Funk- tionspläne und Fließbilder oder Einbauwege- und -folgepläne, zeichnen c) elektrische Schaltungsunterlagen nach Vorgaben an- fertigen | 10 | ||
5 | Anfertigen von perspek- tivischen Darstellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | perspektivische Darstellungen, insbesondere Werkstücke und Baugruppen oder isometrische Rohrleitungspläne oder Schweißgruppen als Zusammenbauhilfe, erstellen | 6 | ||
6 | Anfertigen von tech- nischen Begleitunterlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) | fachbezogene Tabellen, Diagramme und sonstige techni- sche Unterlagen, insbesondere Stücklisten oder Apparate- und Rohrleitungslisten oder Materiallisten und Raumgerä- telisten, erstellen | 6*) | ||
7 | Berechnen von Bauteilen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g) | fachbezogene Berechnungen, insbesondere für Maschi- nen- und Antriebselemente oder Rohrleitungen und ver- fahrenstechnische Apparate oder Bauteile und Schweiß- konstruktionen, ausführen | 6*) | ||
8 | rechnerunterstütztes Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h) | technische Unterlagen, insbesondere technische Zeich- nungen, Detailkonstruktionen, technische Begleitunterla- gen und Berechnungen, rechnerunterstützt erstellen | 12*) | ||
9 | Mitwirken bei Arbeitsauf- gaben anderer Fachgebiete (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l) | bei typischen Arbeitsaufgaben der mit der Konstruktion korrespondierenden Fachgebiete, insbesondere der Ar- beitsvorbereitung, mitwirken | 4 |
- *)
- Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 2 bis 5 zu vermitteln.
- B.
- Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3/4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Anfertigen von Skizzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) Teil- und Gruppenskizzen nach örtlichen Gegeben- heiten und Vorlagen anfertigen b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anord- nung zueinander skizzieren c) Funktionsskizzen anfertigen | 3 | ||
2 | Anfertigen von technischen Zeichnungen und Abwicklungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen unter Anwen- dung der Norm- und Regelwerke zeichnen b) umwelttechnische Gesichtspunkte bei der Anfertigung von technischen Zeichnungen beachten c) Bauteile und Baugruppen für Wärme- und Luftversor- gungsanlagen oder Sanitäranlagen mit den jeweiligen Rohrleitungen, Armaturen und Aggregaten zeichnen d) erforderliche Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und zeichnen e) erforderliche Abwicklungen von Bauteilen und Bau- gruppen zeichnen f) Bauteile und Baugruppen fertigungs- und funktions- gerecht bemaßen g) Bauzeichnungen lesen und angrenzende Bereiche zeichnen h) Bezeichnungen für Material, Oberflächenbeschaffen- heit und Zusatzangaben auswählen und eintragen | 14 | ||
3 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) Halbzeuge, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben und technischen Unterlagen festlegen und auswählen b) Detailpunkte nach Vorgaben konstruieren c) Entwerfen von Anschlüssen an angrenzenden Bauteilen d) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen | 9 | ||
4 | Anfertigen von Plänen und schematischen Darstellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) Pläne und schematische Darstellungen unter Anwen- dung der einschlägigen Normen und Sinnbilder für Wärme- und Luftverteilungssysteme oder Wasser- und Abwasseranlagen nach Vorlagen, Entwürfen und An- Weisungen anfertigen b) fachbezogene Funktionsabläufe, insbesondere Fließ- diagramme und Betriebsführungspläne nach Vorgaben zeichnen c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungsanlagen zeichnen | 6 | ||
5 | Anfertigen von perspek- tivischen Darstellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) | perspektivische Darstellungen, insbesondere isometrische Rohrleitungspläne, erstellen | 6 | ||
6 | Anfertigen von technischen Begleitunterlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) | a) fachbezogene Tabellen, Diagramme und sonstige technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Ar- beitsunterlagen für die Fertigung sowie Materialaus- züge und Raumgerätelisten, erstellen b) Aufmaße und Protokolle anfertigen und technische Sachverhalte beschreiben | 4 | ||
7 | Ausführen von heizungs-, klima- und sanitär- technischen Berechnungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g) | a) fachbezogene wärme- und strömungstechnische Be- rechnungen für heizungs- und klimatechnische oder sanitärtechnische Anlagen ausführen b) Aggregate mit Hilfe von Berechnungen, Handbüchern und Katalogen für heizungs- und klima- oder sanitär- technische Anlagen bestimmen c) bei der Auswahl und Bestimmung von Anlagenkompo- nenten Umweltgesichtspunkte, insbesondere Wärme- rückgewinnung, beachten d) einfache Kostenberechnungen ausführen | 12 | ||
8 | rechnerunterstütztes Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) | technische Unterlagen, insbesondere Detailkonstruktio nen, technische Begleitunterlagen, Berechnungen und technische Zeichnungen, rechnerunterstützt erstellen | 14*) | ||
9 | Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe i) | a) bei typischen Arbeitsaufgaben der mit der Konstruktion korrespondierenden Fachgebiete, insbesondere Arbeits- planung, Fertigung und Montage, mitwirken b) bei der Koordination mit Fremdfirmen mitwirken | 3 | ||
10 | Anwenden von Umwelttechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe k) | Solar- und Wärmerückgewinnungstechniken, Wärmepum- pe und Wärmekraftkoppelung nach Vorgaben berücksich- tigen und anwenden | 4 | ||
11 | Anwenden von Gesetzen und Vorschriften (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe l) | a) Schall-, Brand- und Gewässerschutzvorschriften be- achten b) Unfallverhütungsvorschriften beachten c) Abfallbeseitigung berücksichtigen | 3 |
- *)
- Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 2 bis 7 zu vermitteln.
- C.
- Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3/4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Anfertigen von Skizzen für Werkstatt und Baustelle (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | a) werkstatt- und baustellenbezogene Skizzen anfertigen b) eigene und angrenzende Bauelemente und Baugrup- pen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skiz- zieren | 4 | ||
2 | Anfertigen von technischen Unterlagen für Werkstatt und Baustelle (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung der Sinnbilder sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle zeichnen: aa) tragende und nichttragende Bauelemente für Stahl- oder Metallbaukonstruktionen konstruktiv festlegen und zeichnen bb) erforderliche Ansichten von Bauelementen und Baugruppen unter Berücksichtigung der Erforder- nisse für Werkstatt und Baustelle mit Einzelheiten und Schnitten festlegen und zeichnen cc) Bauelemente und Baugruppen fertigungs- und funktionsgerecht bemaßen dd) Zusatzangaben auswählen und eintragen | |||
b) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen c) Angebotszeichnungen anfertigen d) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisun- gen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Brennschneid-, Montagefolge- und Versandpläne so- wie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen e) Baustellen-Meßpunkte, Raster, Koordinaten und Hö- henpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen f) Bauzeichnungen lesen und angrenzende Bereiche zeichnen g) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Diagramme, handhaben und erstellen h) Stücklisten und Materiallisten anfertigen i) Aufmaß erstellen | 16 | ||||
3 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) | a) Bauelemente, Halbzeuge und Zubehör nach Vorgaben festlegen und anhand von technischen Unterlagen aus- wählen b) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vorneh- men c) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren d) Entwerfen von Anschlüssen an angrenzenden Bau- teilen | 10 | ||
4 | Anfertigen von Abwicklungen, Durchdringungen und per- spektivischen Darstellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) | a) Bauelemente durchdringen und abwickeln b) Bauteile und Knotenpunkte in isometrischer und di- metrischer Darstellung zeichnen | 4 | ||
5 | Ausführen von stahl- und metallbau- technischen Berechnungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) | a) Verbindungselemente und Verbindungen berechnen b) Hauptnutzungszeiten berechnen c) Längen- und Flächenberechnungen durchführen: aa) Glasmaße berechnen bb) Verbände und Fachwerke berechnen cc) wahre Größen und Längen von räumlichen Bau- teilen berechnen d) statische Berechnungen durchführen: aa) Linien- und Flächenschwerpunkte ermitteln bb) Trägeranschlüsse und Bauteilbefestigungen be- rechnen cc) Träger auf zwei Stützen nach dem Momentensatz berechnen dd) Zug-, Druck- und Nullstäbe bestimmen ee) Biege- und Flächenmomente berechnen | 12*) | ||
6 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) | a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen c) Witterungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichti- gen | 4*) | ||
7 | rechnerunterstütztes Anfertigen von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g) | a) technische Unterlagen, insbesondere technische Zeichnungen, Pläne und Detailkonstruktionen anfer- tigen b) technische Begleitunterlagen erstellen c) Berechnungen durchführen | 12*) | ||
8 | Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe h) | a) bei Arbeitsaufgaben der Materialdisponierung, Ferti- gungsplanung und Montageablaufplanung mitwirken b) angrenzende Bauteile berücksichtigen und bei der Ab- nahme und Inbetriebnahme eigener Bauleistungen mit- wirken c) bei der Qualitätssicherung mitwirken | 6 | ||
9 | Berücksichtigen von Oberflächen- schutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe i) | a) bei der Festlegung von Oberflächenschutzmaßnahmen mitwirken b) Oberflächenvorbehandlung von Bauteilen festlegen c) Korrosionsschutz beurteilen und konstruktiv berück- sichtigen d) Oberflächenschutz prüfen e) Reinigungsverfahren festlegen | 4 | ||
10 | Beachten von gesetzlichen und fachlichen Vorschriften (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe k) | a) Bauordnungen beachten b) bauaufsichtliche Zulassungen beachten c) fachliche Vorschriften beachten d) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten e) Produkthaftung beachten | 6*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 1, 2, 3, 8 und 9 zu vermitteln.
- D.
- Fachrichtung Elektrotechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3/4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Anfertigen von technischen Zeichnungen, Plänen und Skizzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) | a) einfache Stromversorgungs-, Installations- und Melde- schaltungen kennen und darstellen b) Funktion von einfachen Steuerschaltungen oder Ver- stärkerschaltungen kennen und darstellen c) Funktion von analogen Grundschaltungen kennen und darstellen d) Funktion von digitalen Grundschaltungen kennen und darstellen | 14 | ||
e) elektrotechnische Bauelemente und Geräte kennen und die entsprechenden Symbole in Schaltungsunter- lagen darstellen f) Betriebsmittel- und Anschlußkennzeichnungen anwen- den g) Anlagen- und Ortskennzeichnungen anwenden h) Schaltungsunterlagen energietechnischer Anlagen, insbesondere von Schaltanlagen, Steuereinrichtungen mit schütz- und speicherprogrammierbarer Steuerung sowie Regelungseinrichtungen oder kommunikations- technischer Anlagen, insbesondere der Verstärker-, Melde- und Übertragungstechnik, nach ihrem Verwen- dungszweck und der Art der Darstellung auswählen und erstellen i) mechanische Aufbausysteme für energie- oder kom- munikationstechnische Anlagen kennen, Komponenten und Bauteile auswählen sowie in Schaltungsunterlagen darstellen | 13 | ||||
k) technische Unterlagen für Leiterplatten erstellen: aa) Bauteile nach Datenblättern auswählen bb) Layouts nach Schaltungsunterlagen erstellen cc) Bestückungspläne nach Vorlagen anfertigen | 8 | ||||
2 | Entwerfen und Erstellen von Schaltungsunterlagen nach Vorgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) | a) Bauteile und Leitungen von energie- oder kommunika- tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und festlegen sowie anhand von Katalogen und Daten- blättern auswählen und darstellen b) einfache Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen oder Schaltungen der Datenübertragung darstellen c) Bauteile und Leitungen von energie- oder kommunika- tionstechnischen Anlagen unter Verwendung von Kata- logen und Datenblättern zu Standardschaltungen ver- binden und darstellen d) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- oder kommunikationstechnischen Anla- gen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen e) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Ein- richtungen der Energie- und Kommunikationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der VDE-Be- stimmungen entwerfen und erstellen f) Schaltungsunterlagen in andere Darstellungen um- zeichnen | 14 | ||
3 | Anfertigen von tech- nischen Begleitunterlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) | a) Stücklisten erstellen b) Anordnungspläne für technische Ausrüstungen erstel- len c) Diagramme und Tabellen erstellen | |||
d) technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Funktionsbeschreibungen, Bedienungsanleitungen, Ersatzteillisten, Reparaturanleitungen und erläuternde Tabellen e) fremdsprachliche technische Unterlagen anwenden f) Änderungen durchführen und verwalten | 8 | ||||
4 | Ermitteln von physikalischen Größen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) | a) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Hand- büchern und Katalogen anwenden b) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen c) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstromkreis berechnen | 3*) | ||
5 | rechnerunterstütztes Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) | a) Anwenderprogramme anwenden b) Graphik und Textangaben anwenden c) Systembibliotheken anwenden d) Standardzeichnungen anwenden | 14*) | ||
6 | Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f) | a) bei der Zusammenarbeit von Planung, Konstruktion, Arbeitsvorbereitung, Materialwirtschaft und Fertigung mitwirken b) bei der Qualitätssicherung mitwirken | 4*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 1 bis 3 zu vermitteln.
- E.
- Fachrichtung Holztechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3/4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Anfertigen von Skizzen für Produktion und Montag (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) | a) Entwurfskizzen und Angebotszeichnungen anfertigen b) produktions- und montagebezogene Skizzen anferti- gen c) Baugruppen durch Skizzen darstellen | 4 | ||
2 | Anfertigen technischer Zeichnungen für Produktion und Montage (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b) | a) technische Zeichnungen unter Anwendung der ein- schlägigen Normen, insbesondere zur Statik, zum Schallschutz und Brandschutz, nach Vorlagen, Entwür- fen und Anweisungen anfertigen: aa) Installationspläne anfertigen bb) Gesamt-, Teilschnitt- und Einzelteilzeichnungen für die Produktion anfertigen cc) Zeichnungen und Detailpläne für die Montage an- fertigen b) räumliche Darstellungen zeichnen, insbesondere Zen- tral- und Fluchtpunktperspektiven, konstruieren c) Grundlagen der Formgebung und Gestaltung unter Be- rücksichtigung ergonomischen Gesichtspunkte anwen- den d) technische Angaben, insbesondere Toleranzen für Passungen, fertigungs- und funktionsbezogen berück- sichtigen e) Angaben für die Qualitätssicherung festlegen | 16 | ||
3 | Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c) | a) Bauelemente, Halbzeuge und Hilfswerkstoffe nach Vorgaben festlegen und anhand von technischen Unterlagen auswählen b) Beschläge und Zubehör anhand technischer Unter- lagen und unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte auswählen; insbesondere Bau- und Möbelbeschläge darstellen c) Anschlüsse an angrenzende Bauteile entwerfen d) konstruktive Änderungen nach Anweisung vornehmen | 10 | ||
4 | Konstruieren von Holzverbindungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) | a) Hölzer und Holzwerkstoffe nach ihren für die Konstruk- tion wichtigen Eigenschaften auswählen b) Holzverbindungen entsprechend dem Verwendungs- zweck in Massivholz und Plattenwerkstoffen konstru- ieren c) Verbindungsmittel nach ihren Eigenschaften auswäh- len und konstruktiv darstellen d) Flächenbeschichtungen unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung festlegen und konstruktiv darstellen | 8 | ||
5 | Anfertigen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) | a) Holz- und Materiallisten erstellen b) Produktionsunterlagen erstellen c) Montageunterlagen erstellen | 4 | ||
6 | Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f) | a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen c) Witterungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen d) umwelttechnische Gesichtspunkte beachten e) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen | 6 | ||
7 | rechnerunterstütztes Anfertigen von technischen Zeichnungen und Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe g) | a) Angebots- und Übersichtszeichnungen, Grundrisse, Ansichten, Pläne und Detailkonstruktionen anfertigen, insbesondere: aa) räumliche Darstellungen anfertigen bb) Vollholzkonstruktionen anfertigen cc) Plattenkonstruktionen anfertigen b) technische Begleitunterlagen, insbesondere Holz- und Materiallisten erstellen c) Montageanleitungen erstellen d) Zusammenhänge in der EDV-Anwendung erkennen und erläutern | 12 | ||
8 | Mitwirken bei Arbeitsaufgaben anderer Fachgebiete (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe h) | a) bei Arbeitsaufgaben der Materialdisposition, Arbeits- vorbereitung und Montageplanung mitwirken b) bei der Qualitätssicherung mitwirken | 6 | ||
9 | Oberflächenherstellung und -behandlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe i) | a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur Oberflächen- behandlung festlegen: aa) mechanische Oberflächenbehandlung festlegen bb) chemische Oberflächenbehandlung festlegen cc) Beschichtungen festlegen b) Werkstoffe und Verfahrenstechniken unter Berücksich- tigung der Beanspruchung festlegen c) Bestimmungen des Umweltschutzes und Gesundheits- schutzes beachten | 6 | ||
10 | Ausführen holz- technischer Berechnungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe k) | a) statische Berechnungen ausführen b) bauphysikalische Einflüsse berechnen c) Holzfeuchte ermitteln d) Verschnittberechnungen ausführen e) Vorschub- und Schnittgeschwindigkeiten berechnen f) Kostenberechnungen ausführen | 6 |
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