(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) 1Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. 2Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4)
1Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (
§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden.
2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
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neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 11 MoMiG Änderung des Anfechtungsgesetzes ... 2 gelten entsprechend." 2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe §§ 3 , 4 und 6" durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt. 3. Dem § ... 7 Abs. 1 wird die Angabe §§ 3, 4 und 6" durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt. 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: ... 4. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe §§ 3 , 4 und 6" wird durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt. b) ... a) Die Angabe §§ 3, 4 und 6" wird durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: Satz 1 ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 654