(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 11 MoMiG Änderung des Anfechtungsgesetzes ... gelten entsprechend." 2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe §§ 3, 4 und 6" durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt. 3. Dem § 11 ... 1 wird die Angabe §§ 3, 4 und 6" durch die Angabe §§ 3 und 4 " ersetzt. 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: ... § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe §§ 3, 4 und 6" wird durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt. b) ... Die Angabe §§ 3, 4 und 6" wird durch die Angabe §§ 3 und 4 " ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: Satz 1 gilt ...