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§ 7 - Anfechtungsgesetz (AnfG)
Artikel 1 G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 654
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-14-2 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-14-2 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 7 Berechnung der Fristen
(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.
Text in der Fassung des Artikels 16 Restrukturierungsgesetz G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1900 m.W.v. 1. Januar 2011
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Frühere Fassungen von § 7 AnfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 16 Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 11 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
aktuell | vor 01.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 AnfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AnfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 AnfG Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
... unentgeltlich zugewendet worden ist. (3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung ...
Zitat in folgenden Normen
Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 191 AO Haftungsbescheide, Duldungsbescheide (vom 21.12.2022)
... steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 11 MoMiG Änderung des Anfechtungsgesetzes
... und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend." 2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe §§ 3, 4 und 6" durch die Angabe §§ 3 ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 16 RStruktG Änderung des Anfechtungsgesetzes
... § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des ...
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