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§ 16 - Anfechtungsgesetz (AnfG)
Artikel 1 G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 654
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-14-2 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-14-2 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 16 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.
(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.
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