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Änderung § 6a AnfG vom 01.11.2008
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§ 6a AnfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 6a AnfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Gesicherte Darlehen |
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. § 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend. |
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