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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHKAnlMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1012, 1439; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-305 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.