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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHKAnlMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1012, 1439; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-305 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Prüfen und Messen,

9.
Fügen,

10.
Manuelles Spanen und Umformen,

11.
Maschinelles Bearbeiten,

12.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,

13.
Instandhalten versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,

14.
Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,

15.
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

16.
Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,

17.
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,

18.
Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,

19.
Montieren und Demontieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,

20.
Berücksichtigen nachhaltiger Energie- und Wassernutzungssysteme,

21.
Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,

22.
Durchführen von Fachaufgaben im Handlungsfeld:

22.1
Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik und Inbetriebnahme versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,

22.2
Kundenorientierte Auftragsbearbeitung,

22.3
Berücksichtigung bauphysikalischer, bauökologischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,

22.4
Funktionskontrolle und Instandhaltung versorgungstechnischer Anlagen und Systeme.

(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 22 sind in einem der folgenden Handlungsfelder anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Wassertechnik,

2.
Lufttechnik,

3.
Wärmetechnik,

4.
Umwelttechnik/Erneuerbare Energien.

Das Handlungsfeld wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Handlungsfelder sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 vermittelt werden können.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SHKAnlMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHKAnlMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SHKAnlMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
§ 9 SHKAnlMechAusbV Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
... aus mehreren Auftragsteilen bestehen. Bei der Aufgabenstellung ist das Handlungsfeld nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. ... zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei ist das Handlungsfeld nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung ...