(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Fügen,
- 10.
- Manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
- Maschinelles Bearbeiten,
- 12.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
- Instandhalten versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,
- 14.
- Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,
- 15.
- Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 16.
- Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,
- 17.
- Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 18.
- Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,
- 19.
- Montieren und Demontieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 20.
- Berücksichtigen nachhaltiger Energie- und Wassernutzungssysteme,
- 21.
- Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,
- 22.
- Durchführen von Fachaufgaben im Handlungsfeld:
- 22.1
- Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik und Inbetriebnahme versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,
- 22.2
- Kundenorientierte Auftragsbearbeitung,
- 22.3
- Berücksichtigung bauphysikalischer, bauökologischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,
- 22.4
- Funktionskontrolle und Instandhaltung versorgungstechnischer Anlagen und Systeme.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 22 sind in einem der folgenden Handlungsfelder anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Wassertechnik,
- 2.
- Lufttechnik,
- 3.
- Wärmetechnik,
- 4.
- Umwelttechnik/Erneuerbare Energien.
Das Handlungsfeld wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Handlungsfelder sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 vermittelt werden können.