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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHKAnlMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1012, 1439; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-305 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-305 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Fügen,
- 10.
- Manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
- Maschinelles Bearbeiten,
- 12.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
- Instandhalten versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,
- 14.
- Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,
- 15.
- Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten in versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 16.
- Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,
- 17.
- Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 18.
- Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,
- 19.
- Montieren und Demontieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
- 20.
- Berücksichtigen nachhaltiger Energie- und Wassernutzungssysteme,
- 21.
- Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen,
- 22.
- Durchführen von Fachaufgaben im Handlungsfeld:
- 22.1
- Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik und Inbetriebnahme versorgungstechnischer Anlagen und Systeme,
- 22.2
- Kundenorientierte Auftragsbearbeitung,
- 22.3
- Berücksichtigung bauphysikalischer, bauökologischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,
- 22.4
- Funktionskontrolle und Instandhaltung versorgungstechnischer Anlagen und Systeme.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 22 sind in einem der folgenden Handlungsfelder anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Wassertechnik,
- 2.
- Lufttechnik,
- 3.
- Wärmetechnik,
- 4.
- Umwelttechnik/Erneuerbare Energien.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SHKAnlMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SHKAnlMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SHKAnlMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
§ 9 SHKAnlMechAusbV Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
... aus mehreren Auftragsteilen bestehen. Bei der Aufgabenstellung ist das Handlungsfeld nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. ... zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei ist das Handlungsfeld nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung ...
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