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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHKAnlMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1012, 1439; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-305 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SHKAnlMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHKAnlMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SHKAnlMechAusbV (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär- Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik