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§ 9 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 9 Verbindlichkeiten
(1) Für Verbindlichkeiten, die zu dem in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages bezeichneten Vermögen gehören, haften die Sozialversicherungsträger als Gesamtschuldner. Sie können nur gegenüber der Überleitungsanstalt Sozialversicherung geltend gemacht werden, die sie aus dem Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu erfüllen hat.
(2) Der Überleitungsanstalt Sozialversicherung sind von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger für die Gesamthänder die Mittel, die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Gesamthandsvermögens zu erbringen oder erbracht worden sind, entsprechend ihrem Anteil am Gesamthandsvermögen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für die Verbindlichkeiten des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 für die Länder Sachsen und Thüringen.
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