Tools:
Update via:
Änderung § 14 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 57 SozERG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BGSVVermGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Nachfolge | |
(Text alte Fassung) Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes über. | (Text neue Fassung) Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4749/al83833-0.htm