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§ 11 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Fünfter Abschnitt Vollmachtsregelung
§ 11 Vertretungsbefugnis
(1) Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person sind bis zu einer Übertragung gemäß § 2 oder der Feststellung eines Rechtsübergangs nach den §§ 7 oder 8 berechtigt, die Eigentümer des Gesamthandsvermögens oder des Vermögens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne des § 1 zu vertreten, soweit sie
- 1.
- die für die Verwaltung des Vermögens notwendigen Handlungen vornimmt,
- 2.
- im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger Verträge über das Vermögen abschließt oder
- 3.
- notwendige Verfügungen über Einnahmen und bewegliches Eigentum vornimmt.
(2) Verträge nach § 2 Abs. 4, die die Überleitungsanstalt Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen hat, gelten als genehmigt, wenn die Verträge im Benehmen mit den Spitzenverbänden abgeschlossen worden sind.
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