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§ 12 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Sechster Abschnitt Altvermögen der Sozialversicherungsträger
§ 12 Feststellung des Eigentumsübergangs
(1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbewegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages erhalten hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.
(2) Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
- 1.
- ist die Innungskrankenkasse, in deren Bezirk ein Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am 8. Mai 1945 eine Innungskrankenkasse als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war;
- 2.
- sind die Ortskrankenkassen, in deren Bezirk ein Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am 8. Mai 1945 eine Landkrankenkasse als Eigentümerin oder Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war, und die Landwirtschaftliche Krankenkasse Berlin für die genannten Grundstücke zu gleichen Teilen;
- 3.
- sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mitglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder nicht mehr zu ermitteln, fallen ihre Anteile den Rechtsnachfolgern der übrigen Mitglieder zu gleichen Teilen zu.
(3) Ein Grundstück oder Gebäude, für das am 8. Mai 1945 eine Landesversicherungsanstalt - Abteilung Krankenversicherung - als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war oder für das sich deren Eigentum auf sonstige Weise nachweisen läßt, wird Eigentum des Landes, in dem das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend belegen ist. Wenn der örtlich zuständige Medizinische Dienst das Grundstück oder Gebäude zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt, ist es vom Land auf diesen unentgeltlich zu übertragen.
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