Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 1 Eröffnungsbilanz
Kaufleute mit Hauptniederlassung (Sitz) im Währungsgebiet, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, haben für den 21. Juni 1948 ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufzustellen. Das gleiche gilt für solche gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand, gleichviel in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden, sowie für solche bergrechtlichen Gewerkschaften, die ihren Sitz im Währungsgebiet haben.
interne Verweise§ 73 DMBG Steuern ... sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen und deren Gesellschafter begründen ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte ... den 21. Juni 1948 aufzustellende steuerliche Bilanz der Steuerpflichtigen, die nicht unter § 1 dieses Gesetzes fallen, aber ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch ...
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