Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 3 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 3 Vorschriften für die Eröffnungsbilanz. Fristen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, finden die allgemeinen nach dem Gesetz oder der Satzung für das Inventar und die Jahresbilanz geltenden Vorschriften auch auf die Aufstellung des Inventars sowie die Aufstellung, Prüfung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz Anwendung. Auf die Aufstellung der Eröffnungsbilanz von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand findet § 42 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung; die Eröffnungsbilanz ist zu prüfen.

(2) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist die Eröffnungsbilanz spätestens bis zum 30. September 1949 festzustellen.

(3) Für die Eröffnungsbilanzen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften beginnen die für die Aufstellung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen am 1. Juli 1949.

(4) Die in § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes bestimmte Frist beträgt für die Eröffnungsbilanz, auch wenn die Satzung dies für den Jahresabschluß nicht bestimmt, sieben Monate.

(5) Die Eröffnungsbilanzen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sind spätestens bis zum 31. Januar 1950 festzustellen. Die in § 41 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die in § 33 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes bestimmte Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses wird für die Eröffnungsbilanz auf neun Monate verlängert.

(6) Das Registergericht kann auf Antrag des Vorstands (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) die Fristen angemessen verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, daß diese aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können. Die Verlängerung soll sechs Monate nicht übersteigen. Das gleiche gilt für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen für die Aufstellung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung des ersten Jahresabschlusses in Deutscher Mark.

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Zitierungen von § 3 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
§ 82 DMBG Inkrafttreten
... Tritt dieses Gesetz erst nach dem 15. Juli 1949 in Kraft, so verlängern sich die in § 3 Abs. 2, 3 und 5 bestimmten Fristen (Termine) um den Zeitraum, der zwischen dem 1. Juli 1949 und ...


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