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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 5 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 5 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist.
(2) Auf die Eröffnungsbilanz sind § 133 Nr. 1 bis 3 des Aktiengesetzes, § 42 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 33c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes sowie entsprechende Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) nicht anzuwenden.
(3) Für die künftigen Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in Absatz 2 angeführten gesetzlichen Vorschriften. Ist in der Eröffnungsbilanz ein nach § 47 berichtigungsfähiger Wert angesetzt worden, so gilt Satz 1 entsprechend für den in einer späteren Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert.
Zitierungen von § 5 D-Markbilanzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 DMBG Geldwertschuldverhältnisse
... 2.790 Reichsmark für 1 kg Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt. (3) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. Im Falle des Absatzes 2 ist in dem Bericht über die Neufestsetzung ...
§ 12 DMBG Schuldverhältnisse mit Wertsicherungsklausel
... ohne Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel ergibt. (2) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der ...
§ 26 DMBG Forderungen gegen Schuldner in Deutschland außerhalb des Währungsgebietes
... umgestellt sind, sowie für Forderungen an Schuldner im Saargebiet gelten §§ 5 , 24 Abs. 2, ...
§ 31 DMBG Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern
... nicht mehr als Verbindlichkeiten anzusetzen. Dies gilt auch für etwaige Verzugszinsen. § 5 Abs. 4 findet Anwendung. (2) Ist für die Verbindlichkeit eine Sicherheit ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...
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