(1) Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§
6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist.
(3) Für die künftigen Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in Absatz 2 angeführten gesetzlichen Vorschriften. Ist in der Eröffnungsbilanz ein nach §
47 berichtigungsfähiger Wert angesetzt worden, so gilt Satz 1 entsprechend für den in einer späteren Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert.
(4) Soweit die §§
6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und von Verbindlichkeiten inländischer Schuldner gegenüber ausländischen Gläubigern enthalten, wird hierdurch die Forderung des ausländischen Gläubigers in ihrem Inhalt und Umfang nicht berührt.