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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 6 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 6 Berücksichtigung späterer Währungs- und Kriegsfolgemaßnahmen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Vierte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Festkontogesetz) nebst seinen Durchführungsbestimmungen, die Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens in dem französischen, britischen und amerikanischen Sektor von Groß-Berlin sowie über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, namentlich die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone "über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen (einschließlich des Saargebiets) oder geschlossenen Banken in Groß-Berlin gegen Schuldner in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands" vom 18. August 1948 und ähnliche Maßnahmen, die zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, sind bei den Wertansätzen zu berücksichtigen.
(2) Demontagen, Reparationsentnahmen und ähnliche Maßnahmen, die in der Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen werden, können, wenn ihre Durchführung mutmaßlich eine Überschuldung der Kapitalgesellschaft zur Folge hat, bei den Wertansätzen berücksichtigt werden.
Zitierungen von § 6 D-Markbilanzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... späteren Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...
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