(1) Für den Wertansatz von Valuta-Verpflichtungen und nicht unter §
9 fallenden Valuta-Forderungen ist der Umrechnungskurs von 0,30 USA-Dollar für eine Deutsche Mark zugrunde zu legen; für die Umrechnung der übrigen Fremd-Valuten ist die von der Bank deutscher Länder als Anlage zu Nummer 21 der Richtlinien zur Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nummer 10 vom 5. Februar 1949 veröffentlichte Umrechnungstabelle zugrunde zu legen.
(2) Valuta-Verpflichtungen und nicht unter §
9 fallende Valuta-Forderungen, die vor Aufstellung der Eröffnungsbilanz getilgt worden sind, sind mit dem Betrag anzusetzen, der zu ihrer Tilgung verwandt worden ist.
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz ... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...