(1) Für den Wertansatz von Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht auf einen bestimmten Betrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in Deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist dieser Wert zugrunde zu legen; §§
10,
20 und
22 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert einer bestimmten Menge von Feingold geschuldet wird; in diesem Fall ist für den Wertansatz der Umstellungsbetrag in Deutscher Mark zugrunde zu legen, der sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis von 2.790 Reichsmark für 1 kg Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.
(3) §
5 Abs. 4 findet Anwendung. Im Falle des Absatzes 2 ist in dem Bericht über die Neufestsetzung (§
48) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz und der Höhe der Verbindlichkeit nach dem für ihren Inhalt und Umfang maßgebenden Recht anzugeben.
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz ... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...