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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 12 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 12 Schuldverhältnisse mit Wertsicherungsklausel



(1) Für den Wertansatz von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf einen bestimmten Reichsmarkbetrag lauten, aber mit einer Wertsicherungsklausel versehen sind, ist der Umstellungsbetrag in Deutscher Mark zugrunde zu legen, der sich aus den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den Reichsmarkbetrag ohne Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel ergibt.

(2) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz und der Höhe der Verbindlichkeit nach dem für ihren Inhalt und Umfang maßgebenden Recht anzugeben.



 

Zitierungen von § 12 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...