Werden in die Eröffnungsbilanz Kapitalentwertungskonten (§§
36,
37) eingestellt, so ist in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Ansetzung eines Vermögensgegenstands mit einem Erinnerungsposten zuläßt, der Vermögensgegenstand anstelle des sonst zulässigen Wertes mit dem Erinnerungsposten in der Eröffnungsbilanz anzusetzen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Ansetzung eines Vermögensgegenstandes mit einem Erinnerungsposten vorschreibt, aber einen höheren Wertansatz aus besonderen Gründen zuläßt.
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz ... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...