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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 16 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 16 Grundstücke innerhalb des Währungsgebiets



(1) Grundstücke innerhalb des Währungsgebiets sind höchstens mit den Einheitswerten anzusetzen, die auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgesetzt worden sind. Festsetzungen auf Zeitpunkte nach dem 21. Juni 1948 sind nicht zu berücksichtigen. Auf in Reichsmark festgesetzte Einheitswerte ist § 2 des Währungsgesetzes anzuwenden.

(2) Ist das Grundstück in der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz mit einem höheren Wert als dem nach Absatz 1 maßgebenden Einheitswert angesetzt, so kann es bis zu diesem höheren Wert, jedoch höchstens mit dem Wert, der ihm am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist, angesetzt werden. Braucht eine steuerliche Reichsmarkschlußbilanz nicht aufgestellt zu werden, so tritt an ihre Stelle die handelsrechtliche Reichsmarkschlußbilanz.

(3) Soweit an Gebäuden Kriegsschäden oder sonstige Wertminderungen eingetreten sind, die am Stichtag der Eröffnungsbilanz noch fortbestehen und durch eine Wertfortschreibung noch nicht berücksichtigt worden sind, ist der Einheitswert anteilmäßig zu mindern.



 

Zitierungen von § 16 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 15 DMBG Aktiven
... den Ansatz der einzelnen Posten auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 16 bis ...
§ 22 DMBG Sonstige Wertpapiere und Anteile
... des in der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Wertes angesetzt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wertpapiere von Ausstellern im ...
§ 47 DMBG Berichtigung von Wertansätzen
... (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grundstücke, wenn der nach § 16 für den Wertansatz maßgebende Einheitswert sich infolge von Wertfortschreibung oder ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ... als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden ist, ist § 16 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 anstelle des ... anzuwenden, daß vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 anstelle des Einheitswerts nach § 16 Abs. 1 die folgenden Hundertsätze des Einheitswerts treten, wobei Zuschläge nach § ...