(1) Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens (insbesondere Maschinen, Schiffe, maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände) sind höchstens mit dem Wert anzusetzen, der sich auf der Grundlage der am 31. August 1948 in der amerikanischen und britischen Zone geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten (Neuwert) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer im Verhältnis zur bisherigen tatsächlichen Nutzung ergibt.
(2) Ist der Neuwert am letzten Tag des Monats, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, niedriger, so ist höchstens dieser anstelle des nach Absatz 1 für den 31. August 1948 errechneten Neuwerts dem Wertansatz zugrunde zu legen.
(3) Für die anteilmäßige Berücksichtigung der Gesamtnutzungsdauer gemäß Absatz 1 sind im einzelnen folgende Grundsätze anzuwenden:
- a)
- Entspricht die bisherige tatsächliche Nutzung dem Zeitraum, für den steuerliche Absetzungen für Abnutzung bei Gegenständen dieser Art bisher üblich waren (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer), so sind die Gegenstände höchstens mit einem Drittel des Neuwerts (Absatz 1 oder 2) anzusetzen.
- b)
- Erreicht die bisherige tatsächliche Nutzung noch nicht das Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so kann der Betrag von einem Drittel des Neuwerts für jedes Jahr, für das solche Absetzungen noch möglich gewesen wären, um den Betrag erhöht werden, der sich aus einer Teilung von zwei Dritteln des Neuwerts durch die Gesamtzahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ergibt. Sind Gegenstände dieser Art in einem kürzeren Zeitraum als dem der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer voll abgeschrieben, so sind sie höchstens mit einem Drittel des Neuwerts anzusetzen.
- c)
- Übersteigt die bisherige tatsächliche Nutzung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, so ist der Betrag von einem Drittel des Neuwerts um einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden angemessenen Abschlag zu kürzen.
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz ... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte ... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ... höchstens mit dem in Nummer 2 genannten Wert anzusetzen. 4. Bei Tieren ist § 18 nur auf besonders wertvolle Tiere, z.B. Zuchttiere, anzuwenden. Der übrige Viehbestand ist ...