Beteiligungen im Sinne des §
131 Abs. 1 Buchstabe A II Nr. 6 des
Aktiengesetzes sowie andere Wertpapiere des Anlagevermögens sind nach den für Wertpapiere des Umlaufvermögens (§§
21,
22) geltenden Vorschriften anzusetzen, soweit nicht besondere Gründe einen höheren Ansatz rechtfertigen.
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz ... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...