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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 22 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 22 Sonstige Wertpapiere und Anteile



(1) Wertpapiere, die im Währungsgebiet an einer deutschen Börse amtlich notiert oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, sind höchstens zu den Steuerkurswerten anzusetzen. An deren Stelle treten vorläufig die Werte, die von der Bank deutscher Länder für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute mit Stichtag vom 31. Dezember 1948 im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Länder der französischen Zone veröffentlicht worden sind.

(2) Wertpapiere, für die ein Börsenkurs gemäß Absatz 1 nicht festgesetzt ist, und nicht in Wertpapieren verkörperte Anteile (Geschäftsanteile, Anteile an Personengesellschaften) sind vorläufig höchstens mit einem Drittel des letzten vor dem 21. Juni 1948 festgestellten Vermögenssteuerwerts anzusetzen, es sei denn, daß besondere Gründe einen höheren Wertansatz rechtfertigen.

(3) Anteile (Aktien, Geschäftsanteile, Anteile an Personengesellschaften) an Geldinstituten und Versicherungsunternehmen, für die ein Börsenkurs gemäß Absatz 1 nicht festgesetzt ist, dürfen vorläufig höchstens im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark des in der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Wertes angesetzt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wertpapiere von Ausstellern im Währungsgebiet sind, wenn sie sich im Girosammeldepot befinden, vorläufig höchstens mit siebzig vom Hundert der gemäß den Absätzen 1 und 2 zulässigen Wertansätze anzusetzen.

(5) Andere vor dem 1. Januar 1945 ausgestellte Wertpapiere, für die Lieferbarkeitsbescheinigungen nach den "Richtlinien für die Bescheinigung der Lieferbarkeit von Wertpapieren" bisher nicht erteilt worden sind und in der ab 1. Juli 1948 geltenden Fassung dieser Richtlinien nicht erteilt werden können, dürfen nur mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden, soweit nicht besondere Gründe einen höheren Ansatz rechtfertigen.

(6) Wertpapiere in Streifbanddepots im Saargebiet sind wie Wertpapiere im Währungsgebiet zu behandeln.



 

Zitierungen von § 22 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 11 DMBG Geldwertschuldverhältnisse
... Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist dieser Wert zugrunde zu legen; §§ 10, 20 und 22 sind entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert einer ...
§ 15 DMBG Aktiven
... den Ansatz der einzelnen Posten auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 16 bis ...
§ 19 DMBG Beteiligungen und andere Wertpapiere des Anlagevermögens
... Anlagevermögens sind nach den für Wertpapiere des Umlaufvermögens (§§ 21, 22 ) geltenden Vorschriften anzusetzen, soweit nicht besondere Gründe einen höheren Ansatz ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...