(1) Wertpapiere, die im Währungsgebiet an einer deutschen Börse amtlich notiert oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, sind höchstens zu den Steuerkurswerten anzusetzen. An deren Stelle treten vorläufig die Werte, die von der Bank deutscher Länder für die Umstellungsrechnung der Geldinstitute mit Stichtag vom 31. Dezember 1948 im Öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Länder der französischen Zone veröffentlicht worden sind.
(2) Wertpapiere, für die ein Börsenkurs gemäß Absatz 1 nicht festgesetzt ist, und nicht in Wertpapieren verkörperte Anteile (Geschäftsanteile, Anteile an Personengesellschaften) sind vorläufig höchstens mit einem Drittel des letzten vor dem 21. Juni 1948 festgestellten Vermögenssteuerwerts anzusetzen, es sei denn, daß besondere Gründe einen höheren Wertansatz rechtfertigen.
(3) Anteile (Aktien, Geschäftsanteile, Anteile an Personengesellschaften) an Geldinstituten und Versicherungsunternehmen, für die ein Börsenkurs gemäß Absatz 1 nicht festgesetzt ist, dürfen vorläufig höchstens im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark des in der steuerlichen Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Wertes angesetzt werden; §
16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wertpapiere von Ausstellern im Währungsgebiet sind, wenn sie sich im Girosammeldepot befinden, vorläufig höchstens mit siebzig vom Hundert der gemäß den Absätzen 1 und 2 zulässigen Wertansätze anzusetzen.
(5) Andere vor dem 1. Januar 1945 ausgestellte Wertpapiere, für die Lieferbarkeitsbescheinigungen nach den "Richtlinien für die Bescheinigung der Lieferbarkeit von Wertpapieren" bisher nicht erteilt worden sind und in der ab 1. Juli 1948 geltenden Fassung dieser Richtlinien nicht erteilt werden können, dürfen nur mit einem Erinnerungsposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden, soweit nicht besondere Gründe einen höheren Ansatz rechtfertigen.
(6) Wertpapiere in Streifbanddepots im Saargebiet sind wie Wertpapiere im Währungsgebiet zu behandeln.