(1) Eigene Aktien oder Geschäftsanteile dürfen höchstens mit dem nach der Umstellung sich ergebenden neuen Nennbetrag angesetzt werden; sie dürfen jedoch, wenn der Betrag der freien Rücklagen geringer ist, höchstens mit diesem Betrag angesetzt werden.
(2) Soweit eigene Aktien oder Geschäftsanteile vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes veräußert worden sind, kann anstelle des in Absatz 1 bestimmten Höchstwerts der Veräußerungserlös als Höchstwert angesetzt werden.
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz ... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...