(1) Bei dem Wertansatz von Forderungen sind die Vorschriften des Umstellungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen.
(2) Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. Als zweifelhaft gilt auch eine Forderung, bei der mit einer Herabsetzung im Vertragshilfeverfahren gerechnet werden muß.
(3) Ist eine Forderung nach dem 20. Juni 1948 bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt worden, so ist diese Herabsetzung bei dem Wertansatz zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn eine Forderung durch Parteivereinbarung höher oder niedriger festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde.
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz ... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...