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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 27 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 27 Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für periodische Einnahmen und Ausgaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, in den der 20. Juni 1948 fällt, können als aktive Abgrenzungsposten angesetzt werden:
- a)
- Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Aufwand für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen (transitorische Aktiva).
- b)
- Einnahmen nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Ertrag für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen (antizipative Aktiva).
(2) Die transitorischen Aktiva sind höchstens mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Ausgaben nach dem 21. Juni 1948 tatsächlich vermindern. Die antizipativen Aktiva sind mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Einnahmen nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich erhöhen.
(3) Für anteilige Zinsen sowie für sonstige wiederkehrende Leistungen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Zitierungen von § 27 D-Markbilanzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 15 DMBG Aktiven
... der einzelnen Posten auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 16 bis 27 ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...
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