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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 31 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 31 Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern
§ 31 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern sind nur insoweit anzusetzen, als sie nach der deutschen Gesetzgebung über die Tilgung von Auslandsverbindlichkeiten noch geschuldet werden. Insbesondere sind die bis zum 8. Mai 1945 an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden abgeführten Zins- und Tilgungsbeträge nicht mehr als Verbindlichkeiten anzusetzen. Dies gilt auch für etwaige Verzugszinsen. § 5 Abs. 4 findet Anwendung.
(2) Ist für die Verbindlichkeit eine Sicherheit bestellt, die von dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 oder entsprechenden Maßnahmen im Ausland erfaßt oder nach dem Gesetz Nr. 53 der Militärregierungen abgeliefert worden ist, so ist dies zu vermerken.
(3) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist anzugeben, für welche Valutaverbindlichkeiten (Zins- und Tilgungsbeträge) der Reichsmarkgegenwert an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden gezahlt und, soweit der Schuldner hierüber unterrichtet ist, wieweit diese den ausländischen Gläubigern zugeführt worden sind.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Kredite, die unter die Deutschen Kreditabkommen fallen (Stillhaltekredite).
Zitierungen von § 31 D-Markbilanzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 28 DMBG Passiven
... Ansatz der einzelnen Posten auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 29 bis ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...
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