(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben ihr Grundkapital oder Stammkapital (Nennkapital) und ihre Aktien oder Geschäftsanteile (Anteile) in Deutscher Mark neu festzusetzen.
(2) Das neue Nennkapital ist, wenn nicht von der Befugnis der §§
36 bis 38 Gebrauch gemacht wird, in Höhe des Betrags des bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebenden Vermögens festzusetzen, soweit der Betrag nicht in Rücklage gestellt wird.
(3) Den Betrag des nach Abzug der Schulden sich ergebenden Vermögens, der nicht für das Nennkapital in Anspruch genommen, sondern in Rücklage gestellt wird, haben Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der gesetzlichen Rücklage, Gesellschaften mit beschränkter Haftung einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf. Dies gilt nicht, soweit
- a)
- freie Rücklagen, die in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesen sind,
- b)
- Beträge, die bei Aufstellung von Jahresabschlüssen für einen Stichtag vor dem 21. Juni 1948 das steuerliche Ergebnis nicht mindern durften (Verluste aus Wehrmachtaufträgen, öffentlicher Schuld, durch den Krieg verursachte Zerstörungen oder Beschädigungen, aus Steuergutscheinen), in der Handelsbilanz aber als Verluste, Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu Lasten des Jahresergebnisses oder von freien Rücklagen verrechnet worden sind,
als freie Rücklagen in angemessener Höhe, jedoch höchstens mit einer Deutschen Mark für eine Reichsmark, eingestellt werden sollen. Bei der Einstellung von freien Rücklagen darf das Verhältnis der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage (Sonderrücklage), soweit diese das Nennkapital nicht übersteigt, zu den Beträgen, die nach Satz 2 als freie Rücklagen eingestellt werden können, nicht zuungunsten der gesetzlichen Rücklage verändert werden. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§
48) ist anzugeben, daß den Beträgen, die nach Satz 2 Buchstabe b als freie Rücklagen eingestellt werden, Verluste entsprechen, die das steuerliche Ergebnis nicht gemindert haben.
§ 77 DMBG Ausnahmen ... gleichviel in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...