(1) Anstelle einer endgültigen Neufestsetzung nach §
35 kann die Neufestsetzung vorläufig in der Weise durchgeführt werden, daß das in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Nennkapital mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um den der Betrag des Nennkapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz eingestellt wird.
(2) Das Kapitalentwertungskonto darf nicht höher sein als der halbe Betrag des Nennkapitals. Die Beibehaltung einer gesetzlichen Rücklage (Sonderrücklage) oder von freien Rücklagen neben dem Kapitalentwertungskonto ist unzulässig. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von drei Geschäftsjahren auszugleichen. Zur Tilgung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen (§
47) sowie die jährlichen Reingewinne zu verwenden, deren anderweitige Verwendung einschließlich der Einstellung in gesetzliche oder freie Rücklagen unzulässig ist, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.
(3) Die vorläufige Neufestsetzung nach Absatz 1 kann mit einer Neufestsetzung nach §
35 in der Weise verbunden werden, daß das Nennkapital auf einen unter dem in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennkapital liegenden Betrag in Deutscher Mark ermäßigt und das Kapitalentwertungskonto nur in Höhe des Unterschieds eingestellt wird, um den der Betrag des neu festgesetzten ermäßigten Nennkapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen noch übersteigt; das nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen muß hierbei den Mindestnennbetrag des Nennkapitals gemäß §
44 erreichen. Soweit das Nennkapital ermäßigt ist, liegt eine endgültige Neufestsetzung vor; für die vorläufige Neufestsetzung gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die Durchführung des Ausgleichs durch Tilgung gemäß Absatz 2 gilt als endgültige Neufestsetzung.
§ 38 DMBG Kapitalverlustkonto bei Überschuldung ... (3) Neben einem Kapitalverlustkonto können Kapitalentwertungskonten nach §§ 36 , 37 mit der Maßgabe gebildet werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der ... und den Aktiven nach Abzug der Schulden auf der Aktivseite eingestellt wird. Ein nach § 36 eingestelltes Kapitalentwertungskonto darf jedoch nicht höher sein als der halbe Betrag des ... ihrer Remboursverbindlichkeit erhält. (6) Im übrigen finden §§ 36 , 37 entsprechende ...
§ 56 DMBG Überschuldung oder Verlust des halben Nennkapitals ... ergibt, befreit. (2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung (§§ 36 , 37) im Handelsregister eingetragen, so ist der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, ... der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Satz 3 zum Ausgleich der Kapitalentwertungskonten vorgesehen ist, von der ...
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
§ 80 DMBG Auflösung ... auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis der §§ 36 , 37 Gebrauch gemacht haben, sind außerdem im Falle des § 36 mit Ablauf des 31. Dezember ... Befugnis der §§ 36, 37 Gebrauch gemacht haben, sind außerdem im Falle des § 36 mit Ablauf des 31. Dezember 1953, im Falle des § 37 mit Ablauf des 31. Dezember 1958, ... 3 gilt sinngemäß für Wohnungsbaugenossenschaften, die von der Befugnis des § 36 Gebrauch gemacht ...