(1) Befinden sich erhebliche Teile des Vermögens im Ausland oder sind in der Eröffnungsbilanz erhebliche Vermögensteile mit Erinnerungsposten angesetzt worden, so kann ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto bis zum Gesamtbetrag der mutmaßlichen späteren Wertansätze in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden.
(2) Werden in der Eröffnungsbilanz Valuta-Verpflichtungen (§
10) oder Verbindlichkeiten ausgewiesen, die als Geldwertschuldverhältnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von ausländischen Zahlungsmitteln in deutscher Währung zu erfüllen sind (§
11), so kann ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto bis zur Höhe von neun Zehnteln des für diese Verbindlichkeiten ausgewiesenen Betrags in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden.
(3) Das nach Absatz 1 und Absatz 2 in die Eröffnungsbilanz eingestellte außerordentliche Kapitalentwertungskonto darf allein oder zusammen mit einem Kapitalentwertungskonto nach §
36 nicht höher sein als neun Zehntel des Nennkapitals; es muß besonders ausgewiesen werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das außerordentliche Kapitalentwertungskonto innerhalb von acht Geschäftsjahren auszugleichen. Im übrigen ist §
36 entsprechend anzuwenden.
§ 38 DMBG Kapitalverlustkonto bei Überschuldung ... (3) Neben einem Kapitalverlustkonto können Kapitalentwertungskonten nach §§ 36, 37 mit der Maßgabe gebildet werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der ... nicht höher sein als der halbe Betrag des neu festgesetzten Nennkapitals, ein nach § 37 eingestelltes Kapitalentwertungskonto nicht höher sein als neun Zehntel des neu festgesetzten ... ihrer Remboursverbindlichkeit erhält. (6) Im übrigen finden §§ 36, 37 entsprechende ...
§ 56 DMBG Überschuldung oder Verlust des halben Nennkapitals ... ergibt, befreit. (2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung (§§ 36, 37 ) im Handelsregister eingetragen, so ist der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, ... der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Satz 3 zum Ausgleich der Kapitalentwertungskonten vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung ...
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
§ 80 DMBG Auflösung ... Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis der §§ 36, 37 Gebrauch gemacht haben, sind außerdem im Falle des § 36 mit Ablauf des 31. Dezember ... sind außerdem im Falle des § 36 mit Ablauf des 31. Dezember 1953, im Falle des § 37 mit Ablauf des 31. Dezember 1958, aufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nach ...