(1) Ergibt sich bei Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eine Überschuldung, so kann in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlustkonto eingestellt werden
- a)
- bis zur Höhe der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden,
- b)
- bis zur Höhe von neun Zehnteln des Betrags der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Valuta-Verpflichtungen (§ 10) oder Verbindlichkeiten, die als Geldwertschuldverhältnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von ausländischen Zahlungsmitteln in deutscher Währung zu erfüllen sind (§ 11),
wenn das von der Gesellschaft betriebene Handelsgewerbe ohne Berücksichtigung dieser Schäden und Verbindlichkeiten lebensfähig ist. Als Kriegsfolgeschaden gilt nicht die Umwandlung eines Guthabens oder die Umstellung einer Forderung auf einen geringeren Betrag in Deutscher Mark als ihren Reichsmarknennbetrag.
(2) Das Nennkapital ist in Höhe des durch die Einstellung des Kapitalverlustkontos entstandenen Überschusses der Aktiven über die Schulden festzusetzen. Übersteigt das danach festzusetzende Nennkapital das im Reichsmarkabschluß ausgewiesene Nennkapital, so ist das Kapitalverlustkonto entsprechend niedriger einzustellen.
(3) Neben einem Kapitalverlustkonto können Kapitalentwertungskonten nach §§
36,
37 mit der Maßgabe gebildet werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennkapital und den Aktiven nach Abzug der Schulden auf der Aktivseite eingestellt wird. Ein nach §
36 eingestelltes Kapitalentwertungskonto darf jedoch nicht höher sein als der halbe Betrag des neu festgesetzten Nennkapitals, ein nach §
37 eingestelltes Kapitalentwertungskonto nicht höher sein als neun Zehntel des neu festgesetzten Nennkapitals.
(4) Die Einstellung eines Kapitalverlustkontos ist nur mit Zustimmung der Obersten Wirtschaftsverwaltung des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung zulässig; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung des Kapitalverlustkontos vorliegen und ein gesamtwirtschaftliches Bedürfnis an der Fortführung des Unternehmens in der bisherigen Rechtsform anzuerkennen ist.
(5) Die zwangsweise Tilgung des Kapitalverlustkontos bleibt besonderen gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Ist ein Kapitalverlustkonto ganz oder teilweise nach Absatz 1 Buchstabe b in die Eröffnungsbilanz eingestellt worden, so hat die Gesellschaft das Kapitalverlustkonto in Höhe des Betrags zu tilgen, um den sich eine Vorkriegsremboursverbindlichkeit der Gesellschaft vermindert oder in dessen Höhe die Gesellschaft auf Grund des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999, 1386) einen Betrag zur Erfüllung ihrer Remboursverbindlichkeit erhält.
(6) Im übrigen finden §§
36,
37 entsprechende Anwendung.
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...