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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 42 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 42 Nicht volleingezahlte Anteile



Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller Höhe geleistet sind, gelten im Verhältnis der Anteile der Gesellschafter zueinander für die Neufestsetzung als voll eingezahlt. Der Anspruch der Gesellschaft auf die ausstehenden Einlagen bleibt unberührt; auf ausstehende Bareinlagen sind §§ 13, 16 des Umstellungsgesetzes anzuwenden.



 

Zitierungen von § 42 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...