Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 42 Nicht volleingezahlte Anteile
Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller Höhe geleistet sind, gelten im Verhältnis der Anteile der Gesellschafter zueinander für die Neufestsetzung als voll eingezahlt. Der Anspruch der Gesellschaft auf die ausstehenden Einlagen bleibt unberührt; auf ausstehende Bareinlagen sind §§ 13, 16 des Umstellungsgesetzes anzuwenden.
interne Verweise§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4750/a65880.htm