(1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung), die über die Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung beschließt, kann die Einziehung von eigenen Anteilen beschließen. Dies gilt auch für Anteile, die in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben worden sind.
(2) Auf die Einziehung sind die Vorschriften über die Kapitalherabsetzung nicht anzuwenden.
(3) Die Einziehung gilt für die Neufestsetzung als bereits am Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt.
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...