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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 44 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 44 Mindestnennbeträge nach der Neufestsetzung
§ 44 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muß nach der Neufestsetzung mindestens fünfzigtausend Deutsche Mark betragen. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft zugleich mit der Neufestsetzung die Erhöhung des Grundkapitals auf mindestens fünfzigtausend Deutsche Mark beschließt und wenn der Kapitalerhöhungsbeschluß zugleich mit der Neufestsetzung eingetragen wird. § 80 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß nach der Neufestsetzung mindestens fünftausend Deutsche Mark betragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Neufestsetzung können Aktien auf zwanzig, fünfzig oder einhundert Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieser Beträge gestellt werden; auf zwanzig oder fünfzig Deutsche Mark jedoch nur, soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen nötig ist oder soweit der auf die Aktien entfallende Betrag einhundert Deutsche Mark nicht erreicht. § 8 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes gelten für die auf zwanzig oder fünfzig Deutsche Mark gestellten Aktien nicht.
(4) Geschäftsanteile können auf jeden durch zehn Deutsche Mark teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark gestellt werden. Je zehn Deutsche Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
(5) Eine Verminderung der Zahl der Anteile aus Anlaß der Neufestsetzung ist nur zulässig, soweit ohne sie der für die Anteile vorgeschriebene Mindestnennbetrag nicht eingehalten werden kann.
(6) Aktien, die nicht auf einhundert Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses Betrags lauten, sollen in Aktien, die auf einhundert Deutsche Mark oder ein Vielfaches von einhundert Deutsche Mark lauten, umgetauscht werden.
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Zitierungen von § 44 D-Markbilanzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 DMBG Vorläufige Neufestsetzung durch Einstellung eines Kapitalentwertungskontos
... Vermögen muß hierbei den Mindestnennbetrag des Nennkapitals gemäß § 44 erreichen. Soweit das Nennkapital ermäßigt ist, liegt eine endgültige ...
§ 51 DMBG Einfache Kapitalmehrheit
... Für eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene Erhöhung des Grundkapitals (§ 44 ) gelten jedoch die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung. ...
§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
§ 80 DMBG Auflösung
... Haftung, deren Nennkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als die nach § 44 Abs. 1, 2 zulässigen Mindestnennbeträge lautet und die eine Erhöhung des ... Dezember 1951 aufgelöst, wenn nicht die Erhöhung des Nennkapitals auf den nach § 44 Abs. 1, 2 zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist (§ ...
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