(1) Ergibt sich nach dem 21. Juni 1948 bei der Aufstellung späterer Jahresbilanzen für
- a)
- Vermögensgegenstände außerhalb des Währungsgebiets, insbesondere Forderungen gegen Schuldner außerhalb des Währungsgebiets,
- b)
- Auslandsvermögen,
- c)
- Valutaschuldverhältnisse,
- d)
- sonstige Vermögensgegenstände, die nach diesem Gesetz mit einem Erinnerungsposten oder mit einem vorläufigen Wert eingesetzt worden sind,
daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung über die Eröffnungsbilanz angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten waren oder nachträglich ausgeglichen sind, so ist der Unterschiedsbetrag in die gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage) einzustellen; soweit er nicht gemäß §
36 Abs. 2 zur Tilgung eines Kapitalentwertungskontos zu verwenden ist oder zur Tilgung eines Kapitalverlustkontos verwandt wird.
(2) Ergibt sich nach dem 21. Juni 1948 bei der Aufstellung späterer Jahresbilanzen, daß Vermögensgegenstände der in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Art bei der Beschlußfassung über die Eröffnungsbilanz mit einem tatsächlich zu hohen oder Verbindlichkeiten mit einem zu geringen Wert eingesetzt worden sind, so kann der dadurch eingetretene Verlust in ein bei der Neufestsetzung gebildetes Kapitalentwertungskonto innerhalb der durch die §§
36,
37 vorgeschriebenen Grenzen oder in ein bei der Neufestsetzung gebildetes Kapitalverlustkonto eingestellt werden.
(3) Die Änderung der Wertansätze von Valutaschuldverhältnissen im Sinne des §
10 auf Grund einer Änderung des Umrechnungskurses der Deutschen Mark nach dem 21. Juni 1948 ist keine Berichtigung von Wertansätzen im Sinne der Absätze 1 und 2. Valutaschuldverhältnisse sind unbeschadet des §
10 Abs. 2 bis zu ihrer Tilgung in Jahresbilanzen in Deutscher Mark ohne Rücksicht auf den am Stichtag der Bilanz geltenden Umrechnungskurs der ausländischen Währung mit dem nach §
10 Abs. 1 für den Wertansatz in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark maßgebenden Umrechnungskurs anzusetzen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grundstücke, wenn der nach §
16 für den Wertansatz maßgebende Einheitswert sich infolge von Wertfortschreibung oder Änderung gegenüber dem in der Eröffnungsbilanz angesetzten Wert erhöht oder erniedrigt.
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...