Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien hat der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter) zugleich mit der Eröffnungsbilanz einen Bericht aufzustellen und vorzulegen, in dem die Vorschläge für die Neufestsetzung zu machen und die wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Vorschläge für die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse maßgebend gewesen sind. Auf den Bericht sind im übrigen die Vorschriften des
Aktiengesetzes über den Geschäftsbericht sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Abschlußprüfer hat sich auf die Vorschläge für die Neufestsetzung zu erstrecken. Macht die Gesellschaft von der Befugnis des §
36 Gebrauch, so haben die Prüfer sich auch zu der Frage zu äußern, ob die tatsächlichen Angaben, auf die der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter) seine Annahme gründet, daß das Kapitalentwertungskonto fristgemäß ausgeglichen werden kann, richtig und vollständig sind. Macht die Gesellschaft von der Befugnis der §§
37,
38 Gebrauch, so haben sich die Prüfer darüber zu äußern, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...