(1) Die Eröffnungsbilanz und die Vorschläge für die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sind zu prüfen. Auf die Prüfung finden die für die Prüfung des Jahresabschlusses geltenden Vorschriften Anwendung.
(2) Der für die Prüfung des Reichsmarkabschlusses bestellte Abschlußprüfer gilt auch für die Prüfung der Eröffnungsbilanz und der Vorschläge für die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse als bestellt, falls nicht ein anderer Abschlußprüfer bestellt wird. §
136 Abs. 4 des
Aktiengesetzes ist anzuwenden.
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...