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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 50 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 50 Prüfungspflicht bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Eröffnungsbilanz und die Vorschläge für die Neufestsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind in entsprechender Anwendung der §§ 135 bis 141 des Aktiengesetzes sowie des § 48 dieses Gesetzes zu prüfen, wenn entweder
- a)
- das in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Stammkapital den Betrag von fünfhunderttausend Reichsmark oder die in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Bilanzsumme den Betrag von zwei Millionen Reichsmark erreicht oder überschreitet, oder
- b)
- in die Eröffnungsbilanz ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto (§ 37) eingestellt ist.
(2) Die Prüfer werden von den Geschäftsführern bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn der Gesellschaftsvertrag einen solchen vorsieht.
(3) Zu Prüfern können insoweit auch vereidigte Buchprüfer bestellt werden. Bei Gesellschaften, an denen ausländische Gesellschafter mit mehr als der Hälfte des Stammkapitals beteiligt sind, können für die Prüfung der Eröffnungsbilanz auch ausländische Rechnungsprüfer bestellt werden, die in ihrem Heimatstaat zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassen sind.
Zitierungen von § 50 D-Markbilanzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
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