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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 52 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 52 Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht
§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die Neufestsetzung sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und die Berichte des Vorstands (der persönlich haftenden Gesellschafter) und des Aufsichtsrats zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Bei der Anmeldung hat der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter) zu erklären, daß die Beschlüsse über die Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefochten sind oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß. Der Anmeldung ist eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, Vorname, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden Einzahlungen hervorgehen.
(3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den Bestätigungsvermerk für die Eröffnungsbilanz versagt haben.
(4) Ist die Eröffnungsbilanz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht geprüft worden, so kann das Gericht die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Eröffnungsbilanz offensichtlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bisherigen Stammkapitals in Reichsmark erreichen, kann das Gericht die Prüfung der Eröffnungsbilanz anordnen und Abschlußprüfer (§ 137 des Aktiengesetzes) bestellen. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn Verdachtsgründe beigebracht werden, daß bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Vor der Anordnung sind die Geschäftsführer zu hören.
Zitierungen von § 52 D-Markbilanzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
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