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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 53 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 53 Anmeldung und Eintragung der vorläufigen Neufestsetzung sowie des Ausgleichs



(1) Der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) hat die vorläufige Neufestsetzung nach §§ 36 bis 38 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Durchführung des Ausgleichs der Kapitalentwertungskonten durch Tilgung nach § 36 Abs. 2, § 37 oder durch andere Maßnahmen nach § 46 ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung hat der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) zu erklären, in welcher Weise der Ausgleich durchgeführt ist. Ist der Ausgleich mittels Vermehrung des Vermögens durch neue Einlagen erfolgt, so finden die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 Abs. 1 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung. Der Anmeldung sind außerdem die Jahresabschlüsse, in denen der Ausgleich durchgeführt ist, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Berichte des Vorstands (der persönlich haftenden Gesellschafter) und des Aufsichtsrats beizufügen. Auf die Anmeldung finden § 295 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 304 des Aktiengesetzes sowie § 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 53 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...