Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 54a - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 54a Umtausch von Aktien mit Lieferbarkeitsbescheinigung


§ 54a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die auf Reichsmark lautenden, in Kraft gebliebenen Aktien, die zu einer Wertpapierart gehören, für die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes festgestellt sind, sind in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, umzutauschen. Sind alle Aktien einer solchen Wertpapierart mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versehen, so können die Aktien abgestempelt werden.

(2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister eingetragen und der Betrag der Sammelurkunde durch Bestätigung der Bankaufsichtsbehörde oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist (§ 11 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), dürfen die Aktien nicht umgetauscht oder abgestempelt werden. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Einzelurkunden nach § 41 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes bei der Wertpapiersammelbank eingeliefert sind, hat die Gesellschaft zur Einreichung der Aktien aufzufordern; die Aufforderung soll gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Wertpapiersammelbank nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Für die Aufforderung gilt § 54 Abs. 3 Satz 1 bis 3.

(3) Eingereichte Aktien dürfen nur umgetauscht oder abgestempelt werden, sofern die Prüfstelle (§ 7 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) auf Grund ihrer Nachweisungen festgestellt hat, daß sie in Kraft geblieben sind. Erachtet die Prüfstelle eine eingereichte Aktie als nicht in Kraft geblieben, so hat sie dies dem Einreicher durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen; § 11 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) gilt sinngemäß. Die Mitteilung der Prüfstelle steht einer Entscheidung im Sinne von § 27 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gleich; die Prüfstelle hat einen Einspruch unverzüglich der Kammer für Wertpapierbereinigung zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist hat die Prüfstelle auf Grund ihrer Nachweisungen der Gesellschaft eine Aufstellung über die in Kraft gebliebenen, nicht eingereichten Aktien zu übergeben; die Aktien sind nach ihren Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, zu bezeichnen. Aktien, für die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aufforderung der Gesellschaft im Bundesanzeiger ein Antrag nach § 48 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes noch schwebte oder einem solchen Antrag rechtskräftig gerichtlich stattgegeben, eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes aber noch nicht ausgestellt war, sind in der Aufstellung nicht aufzuführen.

(5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten seit ihrem Ablauf, hat die Gesellschaft die in der Aufstellung der Prüfstelle aufgeführten Aktien für kraftlos zu erklären, sofern sie inzwischen nicht eingereicht worden sind. Gleiches gilt für eingereichte Aktien, wenn sie die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Weist der Einreicher nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 des Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) nach, daß für ihn ein Aktienrecht angemeldet oder ein auf Treuhandverfügungskonto eingetragenes Zuteilungsrecht verbucht ist, das zusammen mit der eingereichten Aktie die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl erreichen würde, so hat die Gesellschaft die eingereichte Aktie erst für kraftlos zu erklären, wenn die dem Aktienrecht oder dem Zuteilungsrecht zugrunde liegende Anmeldung weggefallen ist oder der Einreicher drei Monate nach Erteilung der Gutschrift auf Sammeldepotkonto den erforderlichen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde (§ 13 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) der Gesellschaft nicht zur Verfügung gestellt hat. Soweit der Einreicher die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl dadurch erreicht, daß er der Gesellschaft einen Miteigentumsanteil zur Verfügung stellt, darf die eingereichte Aktie nicht für kraftlos erklärt werden.

(6) Bei dem Umtausch oder der Abstemplung von Namensaktien oder Zwischenscheinen hat der Aktionär, sofern er im Aktienbuch nicht als Inhaber eingetragen ist, die Umschreibung im Aktienbuch auf seinen Namen zu beantragen. Stellt der Aktionär den Antrag auf Umschreibung nicht, so kann die Gesellschaft die eingereichte Urkunde für kraftlos erklären; mit der anstelle der für kraftlos erklärten Urkunde auszugebenden neuen Urkunde ist von der Gesellschaft nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren.

(7) Für die Kraftloserklärung, für den Umtausch von Mehrstimmrechtsaktien und für die Anmeldung der Durchführung des Umtausches oder der Abstemplung zur Eintragung in das Handelsregister gelten § 54 Abs. 4, 5 und Abs. 6 Satz 2 entsprechend. Die der Gesellschaft und der Prüfstelle nach den Absätzen 2 bis 5 obliegenden Aufgaben sind Pflichten im Sinne des Wertpapierbereinigungsgesetzes; § 59 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 54a D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54a DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...